Sanierungspflicht lt. Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024

Das Gebäudeenergiegesetz gibt im Rahmen der Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel (Kauf oder Erbe) einer Immobilie diese drei Maßnahmen vor, die innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme/ Überschreibung erfolgen müssen:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke einer beheizten Wohnung/Haus (sogen. Geschossdeckendämmung) als Abgrenzung zu einem nicht ausgebauten und auch nicht beheizten Dachraums oder Dämmung des Dachs anstelle der obersten Geschossdecke (§ 47 GEG). Die Geschossdecke muss die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllen. Hier gilt der sogenannte Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert), er darf nicht über 0,24 W/m²K liegen.
  • Modernisierung von Heizungsanlagen (wenn älter als 30 Jahre) durch den Austausch von Standard- und Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG), mit folgenden Ausnahmen:
  1. Die Sanierungspflicht gilt für o.a. sogenannte Standard- und Konstant Temperaturkessel.         Niedertemperatur- und Brennwertheizungen sind davon noch ausgenommen. 
  2. Die Heizung hat eine Nennleistung unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt.
  3. Die alte Öl- oder Gasheizung dient nur zur Warmwassererzeugung.
  4. Die Heizung wird als Einzelraumheizung genutzt.
  • Dämmung von warmwasserführenden Rohren,  von ungedämmten Heizungs- und Warmwasserrohren oder Armaturen in unbeheizten Räumen (§ 71 GEG)

 

Nach Möglichkeit soll seit dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. 

Verpflichtend ist das aber nur für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten. Bei Bestands-immobilien gilt:

Bestehende Heizungen (auch fossile) können weiterbetrieben und defekte Anlagen repariert werden. Ist die Heizungsanlage nicht mehr zu reparieren, gibt es mehrjährige Übergangsfristen.

Die Umstellung auf klimafreundlichere Heizungen ist in der GEG an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Plant eine Kommune z.B. ein klimaneutrales Gasnetz, so dürfen Eigentümer weiterhin auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen installieren lassen. Wenn nicht, müssen sie innerhalb von Übergangsfristen auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umrüsten.

 

Denkmalschutz Immobilien

Denkmalgeschütze Immobilien fallen nicht unter die GEG-Neuerungen, d.h. es kommen keine Sanierungspflichten auf den neuen Eigentümer zu !

Zu den Vorteilen, die Besitzer von Baudenkmälern haben, gehören:

  • Sanierungs- und Renovierungskosten sind steuerlich absetzbar
  • Förderungen und günstige Kredite durch die KfW
  • Der Wert einer solchen Immobilie ist gesichert und kann sogar steigen

 

Aber auch die Nachteile sollten hier aufgezeigt werden:

  • Kosten für die Renovierung(en) sind meist höher als bei neueren Immobilien
  • Auflagen der Denkmalbehörde müssen bei Renovierung, Umbau und Nutzung beachtet werden
  • Die Unterhaltungskosten sind häufig höher, z.B. Heizkosten
  • Eigentümer sind verpflichtet, Baudenkmäler in einem guten Zustand zu halten

Steuervorteile im Denkmalschutz – Vorteile für Eigentümer der Immobilien

Denkmalgeschützte Immobilien eignen sich dank der Steuervorteile hervorragend als Anlage- und/oder Investitionsobjekte. Die Denkmal-AfA (Absetzung für Abnutzung) erlaubt es, Renovierungs- oder Sanierungskosten von der Einkommensteuer abzusetzen. Bei vermieteten Immobilien lassen sich 100 Prozent der Kosten über 12 Jahre abschreiben. Wenn Sie das Gebäude oder die Wohnung selbst bewohnen wird, sind es immerhin 90 Prozent linear über zehn Jahre.

Zu beachten ist auch das Alter eines Baudenkmals. 

Bei Immobilien, die vor 1924 errichtet wurden, lassen sich die Anschaffungskosten über eine Laufzeit von 40 Jahren mit 2,5 Prozent jährlich linear (in gleich hohen Jahresbeträgen) abschreiben. Bei denkmalgeschützten Gebäuden nach 1924 sind es hingegen 2,0 Prozent über 50 Jahre.

 

Förderkredite für den Hauskauf gibt es z.B. über die KFW - Kredit Nr. 308 Jung kauft Alt

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